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Weiterarbeiten und gleichzeitig Wohlfahrtsfondspension beziehen!




Seit 01.01.2024 können Wiener ZahnärztInnen und ÄrztInnen, die das Regelpensionsalter des Wohlfahrtsfonds von 65 Jahren erreicht haben, die Wohlfahrtsfondspension beziehen ohne ihre Kassenverträge zurückzulegen oder ihr Angestelltenverhältnis zu beenden. Sie unterliegen zwar weiterhin der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, es besteht jedoch die Möglichkeit, sich so wie auch schon bisher auf Antrag bei der Concisa AG von dieser Beitragspflicht auf einen fixen Jahresbeitrag von 40 Euro befreien zu lassen. Die laufende Pension unterliegt der Einkommensteuer.


Für die Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Erreichen des 65. Lebensjahres müssen nach wie vor alle Verträge mit der Sozialversicherung gelöst werden und es dürfen keine Gehälter aus Dienstverhältnissen bezogen werden. In diesem Fall sieht die Satzung des Wohlfahrtsfonds Abschläge vor.


Damit Ihnen die Altersversorgung im Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds gewährt werden kann, ist folgender Antrag im Original bzw. das vollständig ausgefüllte Antragsformular erforderlich:



Weitere Infos zur Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien finden Sie hier:




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