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STATUTEN

des


Verein „Forum Zahnärzte Wien“


in weiterer Folge FZW genannt

(Gültig ab 23. Oktober 2020)
 

I.    Abschnitt


NAME, SITZ, ZWECK, WIRKUNGSKREIS, MITTEL

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „Forum Zahnärzte Wien“ hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien. Vereinstätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig im Sinne der Bundesabgaben-ordnung und nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet.
Anmerkung: aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text die männliche Form gewählt.

§2 Zweck des Vereins und Wirkungskreis

Der Verein FZW bezweckt die Förderung der beruflichen Tätigkeit der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheil-kunde, der Zahnärzte sowie der Dentisten Wiens, insbesondere auf standespolitischem, nicht kommerziellem und wissenschaftlichem Gebiet im Interesse seiner Mitglieder, als auch der Wiener Zahnärzteschaft.

(1)    Zur Erreichung dieses Zieles will der Verein FZW auf freiwilliger Basis

(a)    die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die Zahnärzte sowie die Dentisten zur gemeinsamen Wahrung und Verfechtung ihrer standespolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Forderungen zusammenschließen,
(b)    durch fachliche Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Zahnärzte sowie der Dentisten beitragen,
(c)    durch sonstige Veranstaltungen, Gemeinschaftsaktionen, Veröffentlichungen oder Schaffung von geeigneten Einrichtungen seine Bestrebungen fördern,
(d)    durch Zusammenarbeit mit der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern, ferner auch mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes sowie in Gemeinschaft mit den übrigen freien geistigen Berufen für die Selbstbehauptung, Geltung und Stärkung der akademischen Berufe, insbesondere der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Zahnärzte sowie der Dentisten, eintreten,
(e)    sicherstellen, dass die Berufsausübung im Bereich der zahnärztlichen Tätigkeit auch künftig ausschließlich durch Fachärzte für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde, Zahnärzte sowie Dentisten wahrgenommen wird.
Weiters soll abträglichen Bestrebungen durch Berufe, die keine zahnmedizinisch wissenschaftliche Ausbildung absolviert haben, in die gesetzlich festgelegten Berufsberechtigungen der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärzte und Dentisten einzudringen, entgegengewirkt werden.

(2)    Bei Verfolgung dieser Zwecke sind jegliche Bevorzugungen bzw. Diskriminierungen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung sowie sexuelle Belästigung oder geschlechtsbezogene Belästigung, worunter einer sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, welches die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist, verstanden wird, zu unterlassen.

Verstöße gegen diese Grundsätze werden vom Verein FZW nicht toleriert.


§3 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
(a)    Mitgliedsbeiträge,
(b)    Geld- und Sachspenden jeder Art,
(c)    Subventionen jeder Art,
(d)    Einnahmen aus Veranstaltungen, 
(e)    Einnahmen aus Aus- und Fortbildung,
(f)    Einnahmen aus Werbung und Sponsoring,
(g)    Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
(h)    Vermächtnisse, Geschenke und sonstige Zuwendungen aller Art.

Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungs-auslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines bestehen für das einzelne Mitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige Vereinsvermögen.

II.    Abschnitt


MITGLIEDSCHAFT, PFLICHTEN und RECHTE


§4 Mitgliedschaft


(1)    Ordentliche Mitglieder des Vereines FZW können sein:

(a)    Mitglieder der österreichischen Zahnärztekammer und Studenten der Zahnmedizin,
(b)    Ehrenmitglieder,
(c)    Ehrenpräsidenten,
(d)    in Ausnahmefällen können auch ausländische Zahnärzte, die einen akademischen Grad besitzen, Mitglieder werden.

(2)    Außerordentliche Mitglieder des Vereines FZW können sein:

(a)    auf Antrag vormals ordentliche Mitglieder, die infolge Pensionierung keine Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mehr sind, sowie alle Ärzte und Zahnärzte, die sich den Interessen und Zielen des Vereines verbunden fühlen.

(3)    Fördernde Mitglieder des Vereines FZW können sein:

(a)    Fördernde Mitglieder können Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärzte, Ärzte und Dentisten werden, die schon ordentliche Mitglieder sind oder waren, sowie juristische Personen (zum Beispiel Firmen), denen an der Förderung der Interessen und Ziele des Vereines besonderes gelegen ist. 

(4)    Unterstützende Mitglieder des Vereines FZW können sein:

(a)    Physische oder juristische Personen, die den Vereinszweck im Sinne des §2 fördern.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)    Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und unterstützenden Mitgliedern entscheidet nach einfacher, schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Aufnahme gilt mit Wirkung ab demjenigen Kalenderjahr, in welchem die Anmeldung erfolgt ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgt über Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(1)    den Tod,
(2)    Verlust des akademischen Grades,
(3)    den freiwilligen Austritt,

(a)    Der Austritt aus dem Verein FZW kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss beim Verein FZW bis zum 30. September des jeweiligen Jahres eingelangt sein.

(4)    die Suspendierung,

(a)    im Falle einer einjährigen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder
(b)    im Fall, dass ein Mitglied die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft gemäß §4 dieser Statuten nicht mehr erfüllt und nicht um die außerordentliche, die fördernde oder die unterstützende Mitgliedschaft ansucht, veranlasst werden.

(5)    den Ausschluss

(a)    durch den Vorstand wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, insbesondere solcher, die gegen die Interessen des Vereins FZW gerichtet sind,
(b)    wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. 

Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf ein allfälliges Vereinsvermögen Anspruch.

§7 Mitgliedbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Hierbei ist auch zu bestimmen, ab welchem Kalenderjahr die betreffende Festsetzung gilt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)    Die ordentlichen Mitglieder nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil. Sie besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.


(2)    Die außerordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sie besitzen auch in der Generalversammlung das Stimmrecht, nicht aber das aktive und passive Wahlrecht.


(3)    Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines und das Antragsrecht in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Sofern sie aber schon ordentliche Mitglieder sind oder waren, stehen ihnen darüber hinaus auch die Rechte der ordentlichen Mitglieder zu. Überdies haben die fördernden Mitglieder das Recht, als solche in allen dazu geeigneten Veröffentlichungen des Vereines angeführt zu werden, und zwar, soweit nicht besondere Vorschriften (z.B. in standesrechtlicher Hinsicht über Werbeverbote) entgegenstehen, in besonders hervorhebender Art.


(4)    Unterstützende Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines.


(5)    Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereines zu wahren, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.

III.    Abschnitt


ORGANISATION


§9 Vereinsorgane


Die einzelnen Organe des Vereines sind:
(1)    die Generalversammlung,
(2)    das Präsidium,
(3)    die Rechnungsprüfer,
(4)    das Schiedsgericht.

§10 Die Generalversammlung


(1)    Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie ist zuständig für:

a.    die Wahl des Präsidenten und der übrigen Präsidiumsmitglieder,
b.    die Genehmigung des Budgetvoranschlages für das laufende Jahr und Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß §7,
c.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber,
d.    die Beschlussfassung über Statutenänderungen,
e.    die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
f.    die Wahl der Rechnungsprüfer,
g.    die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
h.    die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i.    die vorzeitige Abberufung des Präsidiums, einzelner Präsidiumsmitglieder sowie von Rechnungsprüfern,
j.    die Beschlussfassung über vom Vorstand vorgelegte und von Mitgliedern gestellte Anträge,
k.    die Beschlussfassung auf Auflösung des Vereines.

(2)    Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.


(3)    Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluss des Präsidiums einberufen werden, wenn die Geschäftsführung dies erfordert. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Sie ist spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium, wobei gleichzeitig Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung bekanntzugeben sind.


(4)    Anträge und Anfragen durch die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Verein FZW eingelangt sein, andernfalls kann eine Behandlung durch die Generalversammlung nicht stattfinden. 


(5)    Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung und zu im Sinne des vorangehenden Absatzes rechtzeitig eingebrachten Anträgen gefasst werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 
Ist die erforderliche Zahl zur festgelegten Stunde nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.


(6)    Zur Statutenänderung oder Auflösung des Vereines ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahl oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung die Vizepräsidenten nach Alter, wenn diese auch verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. 


(7)    Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.


§12 Das Präsidium

 

(1)    Das Präsidium ist das selbstständige Geschäftsführungsorgan und Leitungsorgan gemäß § 5 des Vereins-gesetzes 2002 des Vereines und besteht aus folgenden Mitgliedern:
-    dem Präsidenten oder der Präsidentin,
-    zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
-    ein bis drei weitere Mitglieder.


Alle Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied der Landeszahnärztekammer Wien sein.


(2)    Der Verein Forum Zahnärzte Wien wird nach außen hin durch den Präsidenten vertreten, im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten, sofern der Präsident den Vertretungsfall nicht selbst geregelt hat. Rechtsverbindliche Schriftstücke des Verein Forum Zahnärzte Wien werden vom Präsidenten (Vizepräsidenten) und einem weiteren Mitglied des Präsidiums gezeichnet.


(3)    Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt 5 Jahre. Die Präsidiumsmitglieder bleiben aber jedenfalls solange im Amt, bis die Neuwahl des Präsidiums durch die Generalversammlung erfolgt ist.


(4)    Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand kooptiert werden. 


(5)    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte davon erschienen ist. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. 


(6)    Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern muss die Einberufung des Präsidiums innerhalb von 7 Tagen erfolgen. 


(7)    Der Präsident ist berechtigt, erforderlichenfalls innerhalb der im Absatz 1 festgelegten Zahl von Präsidiums-mitgliedern, ordentliche Mitglieder als Präsidiumsmitglieder vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss vom Präsidenten den Präsidiumsmitgliedern sofort mitgeteilt werden; das Präsidium hat bei seiner nächsten Sitzung über diesen Vorschlag zu entscheiden.


(8)    Das Präsidium kann sich zur näheren Regelung seines Geschäftsganges eine Geschäftsordnung geben.


(9)    Das Präsidium führt seine Geschäfte selbstverantwortlich. Es ist berechtigt, alle Arten von Verträgen, auch Dienstverträge, abzuschließen. Kommt es zur Bestellung eines Generalsekretärs, muss dieser an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen. Die Geschäftsordnung kann ihm einzelne Zeichnungsberechtigungen, so insbesondere im vereinsinternen Schriftverkehr, übertragen.


(10)    Über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten zu zeichnen ist. Am Beginn der nächsten Vorstandssitzung ist dieses Protokoll zu verifizieren.


(11)    Das Präsidium hat mindestens zweimal jährlich unter Leitung seines Präsidenten eine Sitzung abzuhalten. Diese kann auch unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmedien erfolgen, wenn dies aus ökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Form der Kommunikation gewährleistet, dass der Verlauf der Diskussion und die Beschlussfassung zweifelsfrei festgestellt und protokolliert werden kann.


§16 Rechnungsprüfer

(1)    Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereines FZW angehören.


(2)    Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines FZW im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel im Sinne des jeweils gültigen Vereinsgesetzes zu prüfen. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei wesentlichen Abweichungen vom Budgetvoranschlag sind sie darüber hinaus berechtigt, in die Buchhaltungsunterlagen des Vereines FZW für das laufende Geschäftsjahr Einsicht zu nehmen. 


(3)    Bei Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel ist dem Präsidium von der Generalversammlung die Entlastung zu erteilen.

§17 Schiedsgericht


(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus
5 Mitgliedern. Je zwei von diesen werden von den beiden Streitteilen innerhalb einer Woche nach dem Vorkommnis dem Vorstand mitgeteilt. Diese Vier wählen aus den Mitgliedern des Vereines FZW einen Obmann des Schieds-gerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Dieses Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und trifft seine Entscheidungen nach Anhörung der beteiligten Streitteile mit einfacher Stimmenmehrheit. 


(2)    Ausdrücklich ausgenommen aus diesem Verfahren sind Streitigkeiten der Mitglieder in Geldangelegenheiten untereinander oder Präsidiumsmitgliedern untereinander.


(3)    Seine Entscheidungen sind endgültig. Mitglieder, die sich dem Schiedsgericht nicht stellen oder seiner Entscheidung nicht unterwerfen, können vom Vorstand aus dem Verein „Forum Zahnärzte Wien“ ausgeschlossen werden.

 

§18 Geschäftsordnung

 

(1)    Das Präsidium kann erforderlichenfalls in Ergänzung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschließen. 

 

IV.    Abschnitt


§19 Vereinsauflösung

(1)    Der Verein FZW kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Generalversammlung aufgelöst werden, wenn der Antrag mit mindestens Zweidrittelmehrheit angenommen wird. 


(2)    Die außerordentliche Generalversammlung, die die freiwillige Auflösung des Vereines FZW beschließt, hat auch über die Liquidation des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen und die Abwickler zu bestellen.
Sie hat auch zu bestimmen, wem das nach Abzug der Passiva vorhandene Vermögen zu übertragen ist, wobei das Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation mit gleichen Zwecken in Ermangelung einer solchen einer humanitären Nonprofit-Organisation in Österreich, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 34 ff BAO zuzuführen ist.

V.    Abschnitt


§20 Übergangsvorschriften

 

(1)    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Statutes von der zuständigen Vereinsbehörde abgelehnt werden, ermächtigt die Generalversammlung das Präsidium, Änderungen im Sinne des Gesamtstatutes vorzunehmen. Darüber sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.


(2)    Das Präsidium hat bestehende Geschäftsordnungen – sofern erforderlich – an das Statut binnen sechs Monaten ab Genehmigung durch die Vereinsbehörde anzupassen.
 

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