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Wahlarzt - eine Betrachtung aus der Forensik und Schlichtung von DDr Roland Scholz



Als Referent für Forensik und Schlichtung der Wiener Zahnärztekammer werde ich immer wieder mit den Honorarnoten der Wahlärztinnen und Wahlärzte konfrontiert bzw mit Honorarnoten über Privatleistungen im Allgemeinen.

Jeder Arzt, der keinen Vertrag mit den Krankenkassen hat, ist laut ASVG Wahlarzt. Hat ein Arzt nur Verträge mit den sogenannten kleinen Krankenkassen, so ist er für Leistungsberechtigte der ÖGK Wahlarzt.

Der Begriff Wahlarzt geht auf die freie Arztwahl zurück. Freie Arztwahl in der Krankenversicherung bedeutet, dass die Leistungsberechtigten für eine Krankenbehandlung nicht eine bestimmte Ärztin/einen bestimmten Arzt in Anspruch nehmen müssen, sondern zwischen mehreren niederge-lassenen Ärzten wählen können. Bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes werden die Kosten nach §131 Abs. 1 ASVG in Höhe von 80% des entsprechenden Kassentarifs erstattet.

Wenn man den Begriff Wahlarzt googelt erhält man folgende Information: „Wahlärzte sind in Österreich niedergelassene Privatärzte ohne Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, die ihre Honorierung aber an den Krankenkassentarifen orientieren.“

Hierfür gibt es keine Grundlage, da Privatärzte ihre Honorare frei gestalten können. Allerdings führt dies zu Missverständnissen bei den Patienten, die davon ausgehen, dass 80% des bezahlten Betrags vom Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ist im Zahnärztegesetz §18 Abs.1 Ziffer 5 und besonders Abs.2 geregelt: „Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von der Patientin/vom Patienten zu tragen sind“.

Außerdem wird empfohlen sich an den autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer zu orientieren.

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