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COVID-19-Impfpflicht im Dienstvertrag

Zitat BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Thema Impfempfehlung für Gesundheitspersonal:

"Das Personal in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen, welches Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder mit infektiösem Material hat, sollte zum eigenen Schutz und zum Schutz der betreuten Personen nachweislich und ausreichend vor den durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen geschützt sein, dies kann als moralische Verpflichtung gesehen werden."


Und in der beigefügten Tabelle ist es für den interessierten Leser zweifelsfrei ersichtlich: ZahnärztInnen und zahnärztliche Assistenz sind einem +++Risiko für eine COVID-19-Infektion ausgesetzt. Die Fußnote nimmt jeden Interpretationsspielraum: sehr hohes Risiko - Impfung dringend erforderlich...


Nun ist das mit der moralischen Verpflichtung so eine Sache. Möglicherweise lässt sie sich auch nicht immer mit dem Toleranzgedanken und der Freiheit des Individuums unter einen Hut bringen. Wie auch immer - für diejenigen unter Ihnen, die bei der Anstellung neuer ArbeitnehmerInnen auf Nummer sicher gehen wollen, haben wir uns schlau gemacht:

  • Ausgangslage: auch durch das COVID-19-Impfpflichtgesetz wird die Corona-Schutzimpfung nicht zur gesetzlichen arbeitsrechtlichen Verpflichtung, weil die 3 bzw. 2,5G-Regel am Arbeitsplatz derzeit weiterhin besteht

  • Daher lässt sich eine Verpflichtung zur Impfung nur EINVERNEHMLICH im Dienstvertrag regeln.

Folgende Formulierung bietet sich dafür an:

„Das COVID-19-Impfpflichtgesetz sieht eine allgemeine Impfpflicht für die Corona-Schutzimpfung für Personen ab 18 Jahren vor. Die ArbeitnehmerIn nimmt zur Kenntnis, dass für die Tätigkeit als zahnärztliche AssistentIn die dauernde Erfüllung der COVID-19-Impfpflicht Voraussetzung ist. Wird die Impfpflicht durch die ArbeitnehmerIn nicht erfüllt, erfolgt eine Kündigung des Dienstverhältnisses.“


Und bei der Unterzeichnung des Dienstvertrages hoffen wir, dass dieser Passus nie exekutiert werden muss...




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