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Im Sinne der Wahlordnung

In den vergangenen Tagen wurden wir von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass auf der Wahlliste der aktuellen Standesvertretung zwei KandidatInnen aufscheinen, die ihren zahnärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Das Problem dabei: Nach dem Zahnärztekammergesetz und in weiterer Folge der Zahnärztekammer-Wahlordnung sind solche Personen nicht wahlberechtigt – weder aktiv noch passiv. Denn die Anliegen von uns Zahnärztinnen und Zahnärzten sollen und können nur von Menschen vertreten werden, die mit den aktuellen Herausforderungen unseres Berufsstandes praktisch vertraut sind.


Wir hoffen, dass es für diese schiefe Optik eine plausible Erklärung gibt, halten diese Angelegenheit aber für dringend aufklärungsbedürftig. Schließlich steht u. a. der Verdacht im Raum, dass durch das „Auffüllen“ einer Wahlliste mit ScheinkandidatInnen verhindert werden soll, dass VertreterInnen anderer Listen in die Gremien der Zahnärztekammer einziehen. Mit solchen Methoden eine dringend notwendige Kontrolle zu verhindern, wäre demokratiepolitisch überaus bedenklich und im Grunde ein Skandal.

Um die Integrität der vor uns liegenden Wahl zu wahren, sehen wir uns daher gezwungen, von der einzigen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die unsere Wahlordnung in einem solchen Fall vorsieht: Darum wurde für beide Kandidaten die Listung auf der Wählerliste bei der Hauptwahlkommission beeinsprucht. Wir hoffen, dass diese Angelegenheit dadurch ordentlich geklärt wird und sich so alle damit verbundenen Gerüchte beseitigen lassen.

Demokratische Wahlen sind das Herz unserer Selbstverwaltung. Jedes Kammermitglied muss sich darauf verlassen können, dass es hier mit ordentlichen Dingen zugeht und geltende Regeln eingehalten werden.


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