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Dürfen Zahnärzte testen?

Wir haben Mag. Wolfgang Renzl, unseren rechtsfreundlichen Beistand, mit der aktuellen Diskussion sowie den uns dazu vorliegenden Dokumenten konfrontiert. Seine Einschätzung dazu findet ihr gleich hier. Diese wird von einem uns vorliegenden Schreiben des "S7 Krisenstab Covid-19" des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestützt:


Grundsätzlich sind Untersuchen auf das (Nicht-)Vorliegen von Krankheiten den Ärzten vorbehalten (§ 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG). Der österreichische Gesetzgeber hat aber in der COVID19-Pandemie schon früh (am 21.3.2020) eine Ausnahme für Untersuchungen im Rahmen einer Pandemie geschaffen und Untersuchungen durch naturwissenschaftliche Einrichtungen aus dem Ärztevorbehalt ausgeklammert. Mit anderen Worten dürfen in Zeiten der Pandemie auch „naturwissenschaftliche Einrichtungen“ Untersuchungen durchführen (§ 2 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz ÄrzteG idF BGBl I Nr 16/2020).


Es stellt sich also die Rechtsfrage, ob eine Zahnarztordination eine naturwissenschaftliche Einrichtung im Sinne des ÄrzteG ist.


Den Materialien zu dem Gesetz ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber „im Rahmen einer Pandemie zusätzliche Untersuchungen durch entsprechend geeignete Labors oder Institute, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, ermöglichen [wollte], um den erhöhten Bedarf abzudecken.“


Nach unserer Rechtsansicht hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in seiner Stellungnahme vom 30.12.2020 Klarheit dahingehend schaffen wollen, dass es „einschlägige naturwissenschaftliche Studien, im Rahmen derer auch Laborwissen und Labormethoden vermittelt werden (wie beispielsweise Biologie, Chemie, Pharmazie und Zahnmedizin)“ als naturwissenschaftliche Studien im Sinne des (§ 2 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz ÄrzteG) bezeichnet hat.


Nach unserer Einschätzung werden im Rahmen der Zahnmedizin „Laborwissen“ und „Labormethoden“ vermittelt (was vom BMSGPK seiner Stellungnahme vom 30.12.2020 auch ausdrücklich anerkannt wird), weshalb Zahnärzte in ihren Ordinationen uE als „naturwissenschaftliche Einrichtung“ Untersuchungen im Rahmen einer Pandemie durchführen, Probenmaterial gewinnen und „Point-of-Care COVID-19-Antigen-Tests“ durchführen dürfen.


Allerdings sind bei der Ausübung dieser Rechte der §28c des Epidemie Gesetztes einzuhalten, also die Meldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit, als auch bei positiven Testergebnissen zu beachten.


Verfasser: Mag. Wolfgang Renzl - www.prrp.at



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